Aktuelle Schutzmaßnahmenverordung zum Thema Corona

Zum 26. November 2022 wurde die Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen (Absonderungsverordnung) aufgehoben und durch die Schutzmaßnahmenverordnung ersetzt. Diese soll in Kürze unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ veröffentlicht werden.

In einem Schreiben an die Schulen finden sich die folgenden Erläuterungen:

„Damit müssen sich künftig positiv getestete Personen nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen stattdessen absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vor. …

  1. Maskenpflicht
    Wer positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach fünf Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen
    Die Maske darf abgesetzt werden, sofern Ø im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
    Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.
  2. Verhalten im Krankheitsfall
    Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben! Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt. Damit schützen sie sich selbst und andere und tragen zu einem gut laufenden Schulbetrieb bei.
  3. Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion
    Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.
  4. Meldepflicht
    Mit dem Wegfall der Absonderungsverordnung entfällt die bisherige Meldepflicht für den Schulbereich. Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schulleitung über den Infektionsfall zu informieren; ebenso entfallen die Meldungen der Schule an das zuständige Gesundheitsamt …
  5. Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln & aktualisierter Hygieneplan
    Darüber hinaus gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln für alle weiter: Einhaltung der persönlichen Hygiene; regelmäßiges Lüften der Unterrichtsräume sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske.“