Ausnahmeregelungen zur Testpflicht

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,

nach den Pfingstferien müssen einige Schülerinnen und Schüler nicht mehr an den regelmäßigem Testungen teilnehmen.

In dem beigefügten Schreiben der ADD werden folgende Gruppen von der Testung ausgenommen:

„1. Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person)
Dies setzt voraus, dass der Schule die Infektion nachgewiesen wird. Hierzu kann derzeit eine Bescheinigung über das positive Testergebnis genutzt werden. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

2. Nach vollständiger Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (geimpfte Person)
Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema1 erforderlich ist. Dies ist durch einen entsprechenden Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) zu belegen.

3. Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung (genesene und geimpfte Person)
Dies setzt voraus, dass die Person im Besitz eines entsprechenden Nachweises als genesene Person (s. oben) ist und zusätzlich über einen Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) über den vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt, der bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung vorliegt.“

Dies müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen. Ein solcher Nachweis muss in einem Dokument, das die Klassen- bzw. Stammkursleitung im Classroom eingestellt hat, bestätigt werden.
Bitte lassen Sie dazu Ihr Kind einen entsprechenden Nachweis zusammen mit dem ausgefüllten Dokument bei der Klassen- bzw. Stammkursleitung vorlegen. Die Kollegin bzw. der Kollege wird dann die Vorlage im Dokument bestätigen. Dieses Dokument muss dann bei jeder Testung in der Gruppe vorgelegt werden.