Information zum Masernschutz

Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,

seit 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Bei Minderjährigen sind die Eltern zw. Sorgeberechtigte verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzulegen. Volljährige Schülerinnen und Schüler müssen diesen Nachweis selbst erbringen.

Der vorgeschriebene Nachweis kann mit folgenden Unterlagen erbracht werden:

  1. Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben, oder
  1. ärztliche Bescheinigung über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder
  1. ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation)
  1. Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z.B. Gesundheitsamt, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

Für eine ärztliche Bescheinigung (siehe 2. und 3.) können Sie den hier hinterlegten Vordruck nutzen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn

  • bereits im laufenden Schuljahr die Schule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr besuchen wird (Bestandskinder), müssen Sie den Nachweis vorlegen bis zum 31. Juli 2021.
  • bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 die Schule verlässt, müssen Sie hier keinen Nachweis vorlegen. Falls ein Schulwechsel erfolgt, müssen Sie der aufnehmenden Schule den Nachweis im Zuge der Anmeldung an dieser Schule vorlegen.

Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?

Wenn Sie den Nachweis nicht fristgerecht vorlegen, muss die Schulleitung Ihre Tochter oder Ihren Sohn bei Neuzugängen sofort und bei Bestandskindern ab dem 1. August 2021 u. a. mit Namen und Adresse an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert Sie dann auf, den Nachweis zu erbringen. Legen Sie den Nachweis dort nicht vor, kann es ein Bußgeld verhängen. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Masernschutzgesetz nicht vorgesehen.

Einzelheiten, wie die Schule die Kontrolle der vorzulegenden Nachweise organisieren wird, werden Sie gesondert erhalten.

Wir bitten Sie den Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist vorzulegen.

Soweit Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.masernschutz.de).

Bitte lassen Sie Ihr Kind einen entsprechenden Nachweis bei der Klassen- bzw. Stammkursleitung vorlegen. Eine Ablage dieses Nachweises erfolgt nicht.

gez. Hans-Georg Meier, Schulleiter