Ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten besteht, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg (siehe Urteil VG KO AZ: 7K 1327/10. KO), zwischen Wohnort und Schule länger als 4 km ist. Maßgebend ist der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg. Liegt der Fußweg unter 4 km, müssen die Fahrkarten selbst angeschafft werden.
Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Stadt Koblenz, wenn Sie diesem Link folgen: